Beseitigung von Nikotinrückständen
Beim Auszug muss der Mieter nicht für Schäden aufkommen, die durch seinen Nikotinkonsum entstanden sind. Es sei denn, es wurde vorab vertraglich geregelt.
Die Beseitigung von Nikotinrückständen beim Auszug aus einer Mietwohnung sorgte in der Vergangenheit bereits mehrfach für Auseinandersetzungen zwischen Vermietern und früheren Mietern. Am 28. Juni hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun entschieden: Der Mieter muss beim Auszug nicht für Schäden aufkommen, die durch seinen Tabakkonsum entstanden sind - es sei denn, der Mietvertrag enthält einen wirksamen Passus, mit dem er sich hierzu verpflichtet hat.






