Der Mieter preisfreien Wohnraums hat keinen Anspruch auf Überlassung von Fotokopien der Belege zur Betriebskostenabrechnung. Eine solche Überlassung gegen Aufwendungsersatz gilt nur für bestimmte preisgebundene Wohnraummietverhältnisse gem. § 29 Abs. 2 Satz 1 Neubaumietenverordnung. Eine dem Willen des Gesetzgebers zuwiderlaufende Gesetzeslücke hat der BGH nicht angenommen. Eine Überlassung von Fotokopien gegen Entgelt komme nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nur dann in Betracht, wenn dem Mieter die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen in den Räumen des Vermieters nicht zugemutet werden könne. Anderenfalls sei er auf ein Recht zur Einsichtnahme beschränkt.