Eine defekte Heizung, undichte Fenster, ein kaputter Briefkasten – weist die Mietwohnung Mängel auf, dürfen Mieter unter bestimmten Voraussetzungen weniger Miete zahlen. Allerdings muss die Kürzung angemessen sein. „Ist die Mietminderung nicht gerechtfertigt oder stark überhöht, droht eine fristlose Kündigung seitens des Vermieters“, warnt der Sprecher des Immobilienverbands Deutschland (IVD).
Denn dann liegt ein Zahlungsrückstand vor, den der Mieter gegebenenfalls selbst verschuldet hat. In einem solchen Fall – der Vermieter kündigte einem Mieter wegen dessen Zahlungsrückstand fristlos – gab das Landgericht Berlin kürzlich einem Vermieter Recht (Az. 65 S 35/05). Ein Zahlungsverzug, der zur Kündigung berechtigt, liege auch dann vor, wenn sich der Mieter bei der Minderungsquote verschätzt habe, so die Richter. Der Mieter muss in jedem Fall sorgfältig prüfen, ob und in welcher Höhe eine Mietminderung gerechtfertigt ist.
Rechengrundlage für eine Mietminderung ist immer die Bruttomiete, also die Miete einschließlich aller Nebenkosten, hat der Bundesgerichtshof (BGH) nach langem Rechtsstreit in diesem Jahr entschieden (Az. XII ZR 225/03).
„Mieter dürfen nur dann die Miete reduzieren, wenn die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung vollständig oder teilweise eingeschränkt ist“. Zur Klärung, ob ein Mangel vorliegt, hilft ein Blick in den Mietvertrag. „Erst, wenn der Zustand der Wohnung schlechter ist als er laut Mietvertrag sein sollte, darf die Miete gemindert werden“, so der IVD.