Die Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er die Mietsache zurückerhält. Dies gilt selbst dann, wenn der Mietvertrag erst später endet. (BGH, Urteil vom 15.3.06, Az. VIII ZR 123/05)
Der BGH wies die Klage eines Vermieters wegen Verjährung ab.
Die Mieterin hatte zum 31.10.2003 gekündigt, die Wohnung aber bereits am 02.09.2003 an den Vermieter zurück gegeben. Die Mieterin hatte die von ihr verursachten Schäden weder behoben noch sonstige Schönheitsreparaturen durchgeführt.
Gemäß Paragraf 548 I Sätze 1, 2 BGB verjähren Ersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache in sechs Monaten. Die Frist beginnt mit der Rückgabe der Mietsache. Die Mietsache wurde jedoch über sechs Monate vor Klageerhebung zurückgegeben, so dass die Frist nicht gewahrt war.